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AUFSÄTZE
Recht aus Ausgabe 6/2011
Die Rechtsprechung aus den Jahren 2009/2010 zur Ablehnung des Gerichtssachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit
3.Teil: Gutachten

3. Teil: Gutachten

3.1.) Veränderung des Beweisthemas/Überschreitung des Gutachtenauftrages
3.2.) Kritik an Parteien und Prozessbevollmächtigten bzw. vorgelegten Privatgutachten
3.3.) Rechtsausführungen
3.4.) Sachliche Mängel des Gutachtens
3.5.) Übertragung der Gutachtertätigkeit auf Hilfspersonen

3.1.) Veränderung des Beweisthemas / Überschreitung des Gutachtenauftrages

3.1.1.) OLG Oldenburg (Beschluss vom 11.5.2009, Az.: 13 O 3477/07) – Befangenheit des Sachverständigen bei Zugrundelegen vom streitigen Tatsachen

Leitsatz der Entscheidung:

Ein Sachverständiger ist als befangen anzusehen, wenn er seinem Gutachten Tatsachen zugrunde legt, die zwischen den Parteien streitig sind.

Aus den Gründen:

„Der Sachverständige hat seinem Gutachten zugrunde gelegt, dass Feuchtigkeitserscheinungen in den Innenräumen des Verwaltungsgebäudes, das u.a. Gegenstand des vom Beklagten erstatteten Gutachtens war, zum Zeitpunkt der Besichtigung durch den Beklagten nicht erkennbar waren. Diese Frage war zwischen den Parteien jedoch streitig (Seite 5 der Klageschrift vom 20.12.2007, Seite 5 der Klageerwiderung vom 05.02.2008).“

 [...]
Dr. Felix Lehmann
Recht aus Ausgabe 6/2011
Häusliches Arbeitszimmer für Kfz-Sachverständige 2011
Aufwendungen rückwirkend wieder begrenzt steuerlich abzugsfähig

Die steuerliche Anerkennung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer führen häufig zu Streitigkeiten mit dem Finanzamt. Unzählige Urteile des obersten Finanzgerichts zu diesem Themenbereich sind ergangen. Seit 2007 schließlich waren sie nur noch steuerlich berücksichtigungsfähig, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildete (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 2 EStG alt). Das bedeutete konkret, dass der Kfz-Sachverständige mit eigener Praxis, der natürlich seinen beruflichen Mittelpunkt in der Praxis hat, die Kosten für sein privates Büro, auch wenn er es ausschließlich für praxisbezogene Zwecke nutzte, nicht mehr wie zuvor als Praxisausgaben absetzen konnte.

 [...]
Dipl.-Vw. Dr. Hans-Ludwig Dornbusch
Recht aus Ausgabe 6/2011
Wertminderung bei Bagatellschäden
Bei dieser Veröffentlichung handelt es sich um einen Nachdruck aus MRW MietwagenRechtswissen 2/2011

Die unfallbedingte merkantile Wertminderung bleibt nach wie vor eine der umstrittensten Schadenspositionen. Neben dem unsinnigen Argument der Versichererseite, dass an Mietwagen eine solche Wertminderung gar nicht entstehen könne, da sie nämlich von vornherein weniger werthaltig als Autos aus privater Hand seien, ist das Argument der sogenannten Bagatellschäden einer der Haupteinwände.

 [...]
Rechtsanwältin Inka Pichler
Recht aus Ausgabe 5/2011
Neue Abtretungsformulare erforderlich
BGH-Urteil vom 07.06.2011, AZ: VI ZR 260/11

Die BGH-Entscheidung hat nicht nur Auswirkungen auf das Kfz-Sachverständigenhonorar, sondern auch auf Honorare von Kfz-Reparaturbetrieben und Autovermietern.

Aus der Entscheidung ergibt sich, dass der Bundesgerichtshof die Auffassung vertritt, dass die bisherige Abtretung erfüllungshalber dem sogenannten Bestimmtheitsgrundsatz nicht genügt.

 [...]
Elmar Fuchs
Recht aus Ausgabe 5/2011
Die Rechtsprechung aus 2009/2010 zur Ablehnung des Gerichtssachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit
2.Teil: Ortstermin

2.Teil: Ortstermin
2.1.) Anberaumung und Vorbereitung des Ortstermins
2.2.) Durchführung des Ortstermins
2.1.) Anberaumung und Vorbereitung des Ortstermins
2.1.1.) OLG Dresden (Beschluss vom 29.6.2009, Az.: 6 W 394/09) – Keine Befangenheit des Sachverständigen bei einseitiger Kontaktaufnahme mit Partei zur Terminsabstimmung

Leitsätze der Entscheidung:
1. Die Kontaktaufnahme des Sachverständigen mit den Parteien bzw. ihren Vertretern zur Termins- bzw. allgemeinen Verfahrensabsprache ist unbedenklich und begründet mangels konkreter Anhaltspunkte dafür, dass gezielt Informationen außerhalb der Verhandlung eingezogen oder Geheimgespräche geführt wurden, nicht den Anschein einer Parteilichkeit des Sachverständigen .
2. Hat eine Partei nicht moniert, dass der Sachverständige die (dreitägige) Frist für die Ladung zu einem (auf Antrag der Partei verlegten) Ortstermin unterschritten hat, so kann sie wegen der verspäteten Ladung nicht nachträglich eine sie benachteiligende Parteilichkeit des Sachverständigen durch die kurzfristige Terminierung geltend machen.
3. Grundsätzlich ist auf die Einhaltung angesetzter Ortstermine zu achten. Soweit ein Ortstermin anberaumt ist, ist es Sache der Beteiligten, sich hierauf einzustellen. Ist eine persönliche Terminswahrnehmung nicht möglich, kann sich die Partei durch einen Dritten vertreten lassen.

 [...]
Dr. Felix Lehmann