3. Teil: Gutachten
3.1.) Veränderung des Beweisthemas/Überschreitung des Gutachtenauftrages
3.2.) Kritik an Parteien und Prozessbevollmächtigten bzw. vorgelegten Privatgutachten
3.3.) Rechtsausführungen
3.4.) Sachliche Mängel des Gutachtens
3.5.) Übertragung der Gutachtertätigkeit auf Hilfspersonen
3.1.) Veränderung des Beweisthemas / Überschreitung des Gutachtenauftrages
3.1.1.) OLG Oldenburg (Beschluss vom 11.5.2009, Az.: 13 O 3477/07) – Befangenheit des Sachverständigen bei Zugrundelegen vom streitigen Tatsachen
Leitsatz der Entscheidung:
Ein Sachverständiger ist als befangen anzusehen, wenn er seinem Gutachten Tatsachen zugrunde legt, die zwischen den Parteien streitig sind.
Aus den Gründen:
„Der Sachverständige hat seinem Gutachten zugrunde gelegt, dass Feuchtigkeitserscheinungen in den Innenräumen des Verwaltungsgebäudes, das u.a. Gegenstand des vom Beklagten erstatteten Gutachtens war, zum Zeitpunkt der Besichtigung durch den Beklagten nicht erkennbar waren. Diese Frage war zwischen den Parteien jedoch streitig (Seite 5 der Klageschrift vom 20.12.2007, Seite 5 der Klageerwiderung vom 05.02.2008).“